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Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Deckungsschutzvertrages erworben: Wer einen Deckungsschutzvertrag abschließt, wird automatisch Mitglied des KSA und genießt mit Beginn des Deckungsschutzes sämtliche mitgliedschaftlichen Rechte, also etwa das zur Wahl des Verwaltungsrates, zur Änderung der Satzung oder zur Entscheidung über vom Verwaltungsrat unterbreitete Fragen. Parallel dazu ist das Ende der Mitgliedschaft geregelt: Mit der Beendigung des Deckungsschutzvertrages endet auch die Mitgliedschaft.

Mitglieder können werden:

Das bedeutet einerseits, dass rechtlich unselbstständige Einrichtungen eines Mitgliedes, etwa Eigenbetriebe, nicht die Mitgliedschaft erwerben können. Mit Abschluss des Deckungsschutzvertrages durch das Mitglied sind die rechtlich unselbstständigen Einrichtungen in den Vertrag und damit in die Mitgliedschaft einbezogen.

Andererseits erstreckt sich der Deckungsschutzvertrag eines Mitgliedes nicht auf rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften (z. B. eine GmbH), und zwar selbst dann nicht, wenn das Mitglied deren alleiniger Gesellschafter ist. Diese Gesellschaften erwerben den Deckungsschutz und die Mitgliedschaft also nur durch den Abschluss eines eigenen Deckungsschutzvertrages.

 

Aktueller Mitgliederbestand

Dem KSA gehörten am 31. Dezember 2021 insgesamt 4.721 Mitglieder an.

Brandenburg 877
Mecklenburg-Vorpommern 1.055
Sachsen 1.056
Sachsen-Anhalt 589
Thüringen 1.102
Sonstige 42