Gründung und Rechtsform

Auf Anregung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und Einladung der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) trafen sich am 11.Oktober 1990 in Berlin die Vertreter von 57 Gemeinden, Städten und Landkreisen aus den neuen Bundesländern und gründeten den Kommunalen Schadenausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit dem Sitz in Berlin.

Die Gründungsversammlung beschloss die Satzung des KSA und die Verrechnungsgrundsätze für Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden, in denen die Grundlagen des Deckungsschutzes des KSA geregelt sind. Weiter wählte die Gründungsversammlung einen Verwaltungsrat aus Vertretern der Mitglieder in den fünf Bundesländern des Arbeitsgebietes des KSA.

Aufgrund der Ermächtigung der Gründungsversammlung beschloss der Verwaltungsrat die Aufnahme des Deckungsschutzes durch den KSA ab 1.Januar 1991, da nach der Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990 alle bestehenden Pflicht- und freiwilligen Versicherungen der Kommunen zum 31. Dezember 1990 endeten.

Der KSA ist ein nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der dem Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder aus Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfallschäden dient. Der KSA ist in dieser Rechtsform von der Versicherungsaufsicht freigestellt.

Der für seine Mitglieder gewährte Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Unfalldeckungsschutz wird durch ihre Umlagebeiträge gewährleistet. Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem KSA und seinen Mitgliedern ergeben sich aus seiner Satzung.