Haftpflicht­deckungsschutz

Haftpflichtschäden bearbeitet der KSA in den Verrechnungsstellen „Allgemeine Haftpflicht“ und „Heilwesen“.

Allgemeine Haftpflicht

Was bei anderen Versicherern Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) heißt, sind beim KSA

  • die AVHaftpflicht, die Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden,
  • die BVHaftpflicht, die Besonderen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden aus Betrieb und Unterhaltung von Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz, und
  • die Beschlüsse des Verwaltungsrates über zusätzliche Leistungen im Rahmen des allgemeinen Haftpflichtdeckungsschutzes.

Hier finden sich die Regelungen zum Versicherungsverhältnis zwischen dem KSA und seinen Mitgliedern.

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

Der allgemeine Haftpflichtdeckungsschutz ist sachlich umfassend. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle Aufgabenbereiche eines Mitgliedes automatisch vom Deckungsschutz erfasst werden.

Nicht nur die Mitglieder des KSA erhalten Haftpflichtdeckungsschutz. Auch wer in dienstlicher Verrichtung für ein Mitglied tätig ist, bekommt persönlichen Haftpflichtdeckungsschutz.

Das Leistungsspektrum des KSA umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche sowie die Freistellung des Mitgliedes von berechtigten Haftpflichtansprüchen.

Im Schadenfall besteht grundsätzlich Deckungsschutz in unbegrenzter Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Grundsätzlich erstreckt sich der allgemeine Haftpflichtdeckungsschutz auch auf im Ausland vorkommende Schadenereignisse.

Für Schäden durch eine Umwelteinwirkung, die von den im Anhang zu § 1 des Umwelthaftungsgesetzes aufgeführten Anlagen ausgehen, besteht nicht automatisch Deckungsschutz. Hier ist ein besonderer Antrag erforderlich. Maßgeblich für das Versicherungsverhältnis sind die BVHaftpflicht.

Heilwesen

Für die Verrechnungsstelle „Heilwesen“ gilt nichts anderes als für die Verrechnungsstelle „Allgemeine Haftpflicht“, das heißt insbesondere: sachlich umfassender Haftpflichtdeckungsschutz, Mitversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, grundsätzlich Deckungsschutz in unbegrenzter Höhe und auch für Schadenfälle im Ausland.