Aufgrund der durch die Corona-Pandemie entstandenen Situation sehen auch wir von Veranstaltungen ab, die die Infektionsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen.
Die diesjährige Mitgliederversammlung findet daher nicht wie angekündigt in Magdeburg statt, sondern wird am 25.11.2020 als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt. Eine persönliche Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Nähere Informationen zu den sonstigen Teilnahmemöglichkeiten sowie die Einladung mit den Tagungsunterlagen werden wir rechtzeitig an unsere Mitglieder versenden.
Der für November geplante Mitgliedertag kann leider nicht stattfinden und entfällt ersatzlos.
Auch uns hat das Thema "Coronavirus" ereilt: zahlreiche Anrufe und E-Mails unserer besorgten Mitglieder und nun auch der erste Schadenfall.
Das Wichtigste vorweg: Wir sind wie gewohnt für Sie da.
Dank unserer technischen Ausstattung können wir verstärkt auf mobiles Arbeiten setzen. Unsere Beschäftigten arbeiten nun überwiegend im Homeoffice und kümmern sich von dort um Ihre Anliegen. Rufen Sie uns an, mailen Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.
Wenn Sie im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus einem Schadenersatzanspruch ausgesetzt sind, erhalten Sie Haftpflichtdeckungsschutz nach Maßgabe unserer Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden (AVHaftpflicht). Das heißt: Wir prüfen die Haftpflichtfrage, wehren unberechtigte Haftpflichtansprüche ab und stellen Sie von berechtigten Haftpflichtansprüchen frei.
Voraussetzung für einen begründeten Haftpflichtanspruch ist regelmäßig, dass Ihr Verhalten rechtswidrig war und Sie außerdem ein Verschulden trifft. Es gibt sicherlich Konstellationen, in denen dies der Fall ist. Allerdings gehen wir gegenwärtig davon aus, dass in zahlreichen Fällen kein Haftpflichtanspruch im Raum steht und wir daher keine Leistungen erbringen können. So sind etwa Ansprüche auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom Deckungsschutz ausgeschlossen.
Besonders häufig gestellte Fragen und unsere Antworten haben wir für Sie zusammengestellt. Wir aktualisieren diesen Katalog fortlaufend.
1.1 Einige Beschäftigte arbeiten ab sofort im Homeoffice. Sind sie auch dort versichert?
Ja, für unseren Haftpflichtdeckungsschutz spielt es keine Rolle, ob die Arbeit vor Ort oder zu Hause erledigt wird.
1.2 Wie im Pandemieplan vorgesehen haben wir eine Urlaubssperre für alle Beschäftigten verhängt. Bereits gebuchte Reisen müssen sie stornieren. Kommt der KSA für die Kosten auf, die sie uns nun in Rechnung stellen?
Die Beschäftigten können die Übernahme der Stornierungskosten verlangen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser ist vom Haftpflichtdeckungsschutz nicht umfasst. Wir kommen daher nicht für die Stornierungskosten auf.
1.3 Die Schulen und Kindertagesstätten sind geschlossen. Hat der KSA Bedenken, wenn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kinder nun vorübergehend mit ins Büro bringen?
Kinder sind im Büro sicherlich nicht optimal aufgehoben. Außerdem steigt das Ansteckungsrisiko. Aber momentan ist Improvisation gefragt. Wir haben daher keine Einwände gegen das vorübergehende Mitbringen der Kinder.
Verletzt sich ein Kind im Büro, ist – wie auch bei den Beschäftigten – zu prüfen, ob der Arbeitgeber hierfür verantwortlich ist. Dies ist bei einem nicht ordnungsgemäß verlegten Kabel, das zur Stolperfalle wird, der Fall, nicht jedoch, wenn das Kind gedankenverloren gegen eine offene Schranktür läuft.
Bitte beachten Sie: Wenn der Nachwuchs Unfug treibt und etwa den Kopierer beschädigt, ist das ein Eigenschaden, für den wir als Haftpflichtversicherer nicht aufkommen können.
1.4 Wir möchten eine Notbetreuung für die Kinder unserer Beschäftigten einrichten. Sind die Personen, die hier aushelfen, versichert, auch wenn sie keine entsprechende Ausbildung haben?
Diese Lösung ist ebenfalls nicht optimal; denn auch sie erhöht das Ansteckungsrisiko. Abermals gilt allerdings: Es muss improvisiert werden. Daher bestehen keine Bedenken gegen das Angebot. Die Personen, die sich um die Kinder kümmern, sind bei uns mitversichert, und zwar auch dann, wenn sie keine erzieherische oder sozialpädagogische Ausbildung haben.
1.5 Momentan haben wir einen hohen Krankenstand und können unsere vertraglichen Verpflichtungen als Stadtwerke daher nicht oder nur mit Verzögerung erfüllen. Übernimmt der KSA die Regulierung?
Bei diesen Szenarien dürften regelmäßig Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrages oder auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung im Raum stehen, für die nach § 2 Abs. 2 b) AVHaftpflicht kein Deckungsschutz besteht.
2.1 Unser Gesundheitsamt hat einen Freiberufler, der Kontakt zu einem Infizierten hatte, unter Quarantäne gestellt. Dieser hält das für vollkommen überzogen und kündigt an, uns wegen des Verdienstausfalls auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Sind wir versichert?
Ja, es geht um einen Amtshaftungsanspruch, der vom Haftpflichtdeckungsschutz erfasst wird.
2.2 Wir haben ärztliches und pflegerisches Personal einem anderen Klinikum im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt, damit es Patienten auf das Coronavirus testet. Besteht für unser Personal insoweit Haftpflichtdeckungsschutz?
Für den Haftpflichtversicherungsschutz ist das Klinikum zuständig, in dem das Personal zum Einsatz kommt. Fragen Sie bitte direkt dort nach.
3.1 Aufgrund unserer behördlichen Anordnung müssen seit einigen Tagen nahezu sämtliche Geschäfte geschlossen bleiben. Gewährt der KSA den Inhabern eine Entschädigung?
Nein, die Ansprüche, um die es hier geht, beruhen nicht auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung.
3.2 Wir haben gegen einen Arbeitnehmer eine vierwöchige Quarantäne verhängt. Sein Arbeitgeber verlangt von uns nun eine Entschädigung. Übernimmt der KSA die Kosten?
Auch hier beruht der Anspruch nicht auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung, sodass wir keine Leistungen erbringen können.
In unserer Gemeinde können einige Einwohner nicht mehr einkaufen, da sie unter Quarantäne stehen. Wir möchten ihre Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellen und daher eine Ehrenamtsbörse einrichten. Hier können sich Betroffene melden und ebenso Bürgerinnen und Bürger, die ehrenamtlich Hilfe leisten möchten. Sind diese bei ihrem Einsatz versichert?
Ja, wer ehrenamtlich für die Gemeinde tätig wird, ist mitversichert.
Denken Sie bitte daran, dass nach § 2 Abs. 2 o) Satz 1 AVHaftpflicht kein Deckungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers verursacht werden. Wer auf dem Weg zu einem Hilfsbedürftigen mit seinem Auto in einen Unfall verwickelt wird, ist also insoweit nicht im Rahmen des allgemeinen Haftpflichtdeckungsschutzes versichert.
Allerdings können Sie für die Helferinnen und Helfer, die mit ihren Privatfahrzeugen die Einkäufe transportieren, den Deckungsschutz für Aufwendungsersatzansprüche in Anspruch nehmen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an uns. Wir klären das, auch kurzfristig.
Und wenn Sie ein bei uns versichertes Fahrzeug einem Bürger für die Einkäufe überlassen, besteht der Kraftfahrtdeckungsschutz natürlich weiterhin.
5.1 Wir mussten ein Fest absagen, für das wir einen Künstler gebucht und ein Festzelt gemietet hatten. Der Künstler verlangt trotzdem seine Gage, der Vermieter den Mietzins. Außerdem besteht ein Händler auf Rückerstattung der Standgebühr. Übernimmt der KSA diese Beträge?
Die Ansprüche des Künstlers und des Vermieters sind auf Erfüllung eines Vertrages bzw. auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung gerichtet. Hierfür besteht nach § 2 Abs. 2 b) AVHaftpflicht kein Deckungsschutz. Die Rückzahlung der Standgebühr fußt auf einem verwaltungsrechtlichen Erstattungsanspruch und nicht auf einem Haftpflichtanspruch.
Künstlergage, Mietzins und Standgebühr übernehmen wir also nicht.
5.2 Alle Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen haben wir im Wege der Allgemeinverfügung verboten. Nun verlangt ein Veranstalter Schadenersatz von uns. Springt der KSA ein?
Sofern Sie Ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben, löst dies einen Amtshaftungsanspruch aus, der gedeckt ist.
Wir nehmen die Autoschutzbrief- und Assistanceleistungen in Anspruch. Können wir uns darauf verlassen, dass das auch in den nächsten Wochen und Monaten möglich ist?
Ja, unser Kooperationspartner hat uns zugesichert, alles daran zu setzen, den Service weiter aufrechterhalten zu können.
Sie sehen: Die Fallkonstellationen sind vielfältig. Auch wenn wir bei zahlreichen Sachverhalten voraussichtlich nicht regulieren können, empfehlen wir Ihnen, uns etwaige Schadenfälle wie gewohnt unverzüglich anzuzeigen, damit wir die Prüfung übernehmen können.
Bewahren Sie die Ruhe und bleiben Sie gesund!
Im Jahr 2017 gab es einigen Pressewirbel rund um Badestellen. Nachdem die vergangenen beiden Sommersaisons ruhig verlaufen sind, ist das Thema nun wieder in den Blickpunkt gerückt. Auslöser sind verschiedene Presseartikel zu Badestellen, in denen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 23.11.2017 Bezug genommen wird.
Diesem Urteil liegt ein Unfall in einem Schwimmbad zugrunde. Der BGH hat sich nicht mit der Frage befasst, ob der Badebetrieb in einem Schwimmbad beaufsichtigt werden muss; denn das steht außer Zweifel. Vielmehr hat sich der BGH mit dem "Wie" der Aufsicht auseinandergesetzt und entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr eingreift.
Folgerichtig lautet die Überschrift der BGH-Pressemitteilung vom 28.11.2017: "Bundesgerichtshof konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen bei Badeunfällen". Eben das ist Gegenstand des BGH-Urteils.
Demgegenüber steht in den Presseartikeln, der BGH habe sich zum "Ob" der Aufsicht an Badestellen geäußert. Dies ist nicht zutreffend. In dem Urteil geht es weder um Badestellen noch um das "Ob" der Aufsicht.
Die Presseartikel haben für große Verwirrung gesorgt. Daher noch einmal das Wichtigste zur Aufsichtspflicht an Badestellen und zu unserem Versicherungsschutz in Kürze:
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden zunehmend verringert, sodass gesetzlich Krankenversicherte eine immer größer werdende finanzielle Eigenbeteiligung im Krankheitsfall zu tragen haben.
Der Kommunale Schadenausgleich hat aus diesem Grund vor einigen Jahren einen Gruppenversicherungsvertrag für die Produktlinie PEP (Private Ergänzungs-Police) abgeschlossen, um den gesetzlich krankenversicherten Mitarbeitern unserer Mitglieder einen Zusatzversicherungsschutz anbieten zu können.
Die Produktlinie PEP besteht aus fünf Tarifen, die alle unterschiedlichen Wünsche und Ansprüche abdecken, von der Grundabsicherung bis hin zur Einbett-Unterbringung mit Chefarztbehandlung im Krankenhaus.
Ab dem 01. Oktober 2017 wird es zusätzlich einen dreimonatigen Aktionszeitraum geben, in dem die Gesundheitsprüfung für die Tarife PEP Standard und Plus entfällt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Für individuelle Fragen steht Ihnen die Servicehotline der Versicherungskammer Bayern unter der Rufnummer 089 21604774 gern zur Verfügung. Oder Sie verwenden das veröffentlichte Kontaktformular.
Der Online-Mitglieder-Service (OMS) des KSA bietet zahlreiche Vorteile. Von der Anmeldung Ihrer Fahrzeuge bis zum Erstellen einer Zahlungsübersicht im Schadenfall finden Sie im OMS nützliche Funktionen, die Ihre Arbeit erleichtern. Beantragen Sie jetzt den Zugang.
Klicken Sie auf die Schaltfläche und folgen Sie der Beschreibung.
Sie wollen sich für den elektronischen Postversand anmelden, Ihre E-Mailadresse ändern, einen weiteren Empfänger hinzufügen oder den E-Mail-Service abbestellen? Dann gehen Sie bitte wie folgt vor: Melden Sie sich im Online-Mitglieder-Service an und verwenden Sie den Menüpunkt "Stammdaten - Postversand" zur Änderung der Einstellungen hinsichtlich der Zustellung von BADK-Informationen, KSA-Mitteilungen und Mitgliederrundschreiben.
Im September 2018 erschien die 5., überarbeitete Auflage des BADK-Sonderheftes „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“. Die Neubearbeitung berücksichtigt die seit der Vorauflage eingetretenen aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die Änderungen bei technischen Regelwerken. Die Beiträge zu den einzelnen Themen werden ergänzt durch zahlreiche Muster für Dienstanweisungen, Kontrollblätter, Verträge usw.
Das Sonderheft steht im Online-Mitglieder-Service zum Download zur Verfügung (Zertifikat erforderlich).