Deckungsschutz

Der KSA ist als nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) von der Versicherungsaufsicht freigestellt, soweit er auf dem Wege der Umlegung den Ausgleich von Schäden aus Risiken seiner Mitglieder und der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben betriebenen Unternehmen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, aus der Haltung von Kraftfahrzeugen oder aus kommunaler Unfallfürsorge bezweckt.

Die Freistellung des KSA von der Aufsicht ändert nichts am Charakter des KSA als Versicherer. Die gesetzliche Regelung betrifft allein die aufsichtsrechtliche Seite, nicht dagegen die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem KSA und seinen Mitgliedern. Dabei handelt es sich um Versicherungsverhältnisse, bei denen der KSA der Versicherer und die Mitglieder Versicherungsnehmer sind, für die die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gelten. Die Freistellung des KSA von der Versicherungsaufsicht bedeutet daher auch, dass er in der Gestaltung des seinen Mitgliedern gebotenen Deckungsschutzes frei ist.

Der Umfang und die Bedingungen seines Deckungsschutzes, die in den Verrechnungsgrundsätzen der einzelnen Verrechnungsstellen geregelt sind, werden daher vom Verwaltungsrat und den Mitgliedern festgelegt. Im Rahmen der Vorgaben des VAG gewährt der KSA seinen Mitgliedern

Die Bedingungen des Deckungsschutzes sind geregelt in den