Allgemeiner Haftpflichtdeckungsschutz

Der KSA gewährt seinen Mitgliedern sachlich umfassenden Haftpflichtdeckungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, der sich auf deren gesamten Tätigkeitsbereich erstreckt.

Der vom KSA gewährte Haftpflichtdeckungsschutz umfasst alle Haftpflichtaufwendungen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen vom Mitglied zu erbringen sind. Der Abschluss weiterer Haftpflichtversicherungsverträge für einzelne Risiken ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Ausgleichsfähig sind Haftpflichtschäden, die sich während der Beteiligung des Mitglieds an der Verrechnungsstelle für Haftpflichtschäden ereignen. Eine räumliche Begrenzung des Deckungsschutzes auf Schadenfälle in Deutschland besteht nicht.

Im Schadenfall besteht Deckungsschutz in unbegrenzter Höhe. Besondere Deckungssummen gelten für Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz und bei Schadenereignissen im Ausland (siehe im Einzelnen § 1 Abs. 5 AVHaftpflicht).

Der Deckungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Mitglieder erhoben werden können. Mitversichert sind die in dienstlicher Verrichtung für die Mitglieder handelnden Personen, wenn und soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Vom Deckungsschutz ausgeschlossen ist das Risiko von Betrieb und Unterhaltung von Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer). Deckungsschutz kann insoweit nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der „Besonderen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden aus Betrieb und Unterhaltung von Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (BVHaftpflicht)“ gewährt werden.

Die Bedingungen des Deckungsschutzes sind geregelt in den