Coronavirus

(Mitgliederrundschreiben 1/2020 vom 20.3.2020)

Auch uns hat das Thema „Coronavirus“ ereilt: zahlreiche Anrufe und E-Mails unserer besorgten Mitglieder und nun auch der erste Schadenfall.

Das Wichtigste vorweg: Wir sind wie gewohnt für Sie da.

Dank unserer technischen Ausstattung können wir verstärkt auf mobiles Arbeiten setzen. Unsere Beschäftigten arbeiten nun überwiegend im Homeoffice und kümmern sich von dort um Ihre Anliegen. Rufen Sie uns an, mailen Sie uns. Wir unterstützen Sie gern.

Wenn Sie im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus einem Schadenersatzanspruch ausgesetzt sind, erhalten Sie Haftpflichtdeckungsschutz nach Maßgabe unserer Allgemeinen Verrechnungsgrundsätze für Haftpflichtschäden (AVHaftpflicht). Das heißt: Wir prüfen die Haftpflichtfrage, wehren unberechtigte Haftpflichtansprüche ab und stellen Sie von berechtigten Haftpflichtansprüchen frei.

Voraussetzung für einen begründeten Haftpflichtanspruch ist regelmäßig, dass Ihr Verhalten rechtswidrig war und Sie außerdem ein Verschulden trifft. Es gibt sicherlich Konstellationen, in denen dies der Fall ist. Allerdings gehen wir gegenwärtig davon aus, dass in zahlreichen Fällen kein Haftpflichtanspruch im Raum steht und wir daher keine Leistungen erbringen können. So sind etwa Ansprüche auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz vom Deckungsschutz ausgeschlossen.

Besonders häufig gestellte Fragen und unsere Antworten haben wir für Sie zusammengestellt. Wir aktualisieren diesen Katalog fortlaufend.

1. Veränderte Arbeitsabläufe

1.1 Einige Beschäftigte arbeiten ab sofort im Homeoffice. Sind sie auch dort versichert?

Ja, für unseren Haftpflichtdeckungsschutz spielt es keine Rolle, ob die Arbeit vor Ort oder zu Hause erledigt wird.

1.2 Wie im Pandemieplan vorgesehen haben wir eine Urlaubssperre für alle Beschäftigten verhängt. Bereits gebuchte Reisen müssen sie stornieren. Kommt der KSA für die Kosten auf, die sie uns nun in Rechnung stellen?

Die Beschäftigten können die Übernahme der Stornierungskosten verlangen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen arbeitsrechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser ist vom Haftpflichtdeckungsschutz nicht umfasst. Wir kommen daher nicht für die Stornierungskosten auf.

1.3 Die Schulen und Kindertagesstätten sind geschlossen. Hat der KSA Bedenken, wenn unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Kinder nun vorübergehend mit ins Büro bringen?

Kinder sind im Büro sicherlich nicht optimal aufgehoben. Außerdem steigt das Ansteckungsrisiko. Aber momentan ist Improvisation gefragt. Wir haben daher keine Einwände gegen das vorübergehende Mitbringen der Kinder.

Verletzt sich ein Kind im Büro, ist – wie auch bei den Beschäftigten – zu prüfen, ob der Arbeitgeber hierfür verantwortlich ist. Dies ist bei einem nicht ordnungsgemäß verlegten Kabel, das zur Stolperfalle wird, der Fall, nicht jedoch, wenn das Kind gedankenverloren gegen eine offene Schranktür läuft.

Bitte beachten Sie: Wenn der Nachwuchs Unfug treibt und etwa den Kopierer beschädigt, ist das ein Eigenschaden, für den wir als Haftpflichtversicherer nicht aufkommen können.

1.4 Wir möchten eine Notbetreuung für die Kinder unserer Beschäftigten einrichten. Sind die Personen, die hier aushelfen, versichert, auch wenn sie keine entsprechende Ausbildung haben?

Diese Lösung ist ebenfalls nicht optimal; denn auch sie erhöht das Ansteckungsrisiko. Abermals gilt allerdings: Es muss improvisiert werden. Daher bestehen keine Bedenken gegen das Angebot. Die Personen, die sich um die Kinder kümmern, sind bei uns mitversichert, und zwar auch dann, wenn sie keine erzieherische oder sozialpädagogische Ausbildung haben.

1.5 Momentan haben wir einen hohen Krankenstand und können unsere vertraglichen Verpflichtungen als Stadtwerke daher nicht oder nur mit Verzögerung erfüllen. Übernimmt der KSA die Regulierung?

Bei diesen Szenarien dürften regelmäßig Ansprüche auf Erfüllung eines Vertrages oder auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung im Raum stehen, für die nach § 2 Abs. 2 b) AVHaftpflicht kein Deckungsschutz besteht.

2. Medizinische Versorgung

2.1 Unser Gesundheitsamt hat einen Freiberufler, der Kontakt zu einem Infizierten hatte, unter Quarantäne gestellt. Dieser hält das für vollkommen überzogen und kündigt an, uns wegen des Verdienstausfalls auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Sind wir versichert?

Ja, es geht um einen Amtshaftungsanspruch, der vom Haftpflichtdeckungsschutz erfasst wird.

2.2 Wir haben ärztliches und pflegerisches Personal einem anderen Klinikum im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt, damit es Patienten auf das Coronavirus testet. Besteht für unser Personal insoweit Haftpflichtdeckungsschutz?

Für den Haftpflichtversicherungsschutz ist das Klinikum zuständig, in dem das Personal zum Einsatz kommt. Fragen Sie bitte direkt dort nach.

3. Wirtschaftsleben

3.1 Aufgrund unserer behördlichen Anordnung müssen seit einigen Tagen nahezu sämtliche Geschäfte geschlossen bleiben. Gewährt der KSA den Inhabern eine Entschädigung?

Nein, die Ansprüche, um die es hier geht, beruhen nicht auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung.

3.2 Wir haben gegen einen Arbeitnehmer eine vierwöchige Quarantäne verhängt. Sein Arbeitgeber verlangt von uns nun eine Entschädigung. Übernimmt der KSA die Kosten?

Auch hier beruht der Anspruch nicht auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung, sodass wir keine Leistungen erbringen können.

4. Ehrenamt

In unserer Gemeinde können einige Einwohner nicht mehr einkaufen, da sie unter Quarantäne stehen. Wir möchten ihre Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellen und daher eine Ehrenamtsbörse einrichten. Hier können sich Betroffene melden und ebenso Bürgerinnen und Bürger, die ehrenamtlich Hilfe leisten möchten. Sind diese bei ihrem Einsatz versichert?

Ja, wer ehrenamtlich für die Gemeinde tätig wird, ist mitversichert.

Denken Sie bitte daran, dass nach § 2 Abs. 2 o) Satz 1 AVHaftpflicht kein Deckungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers verursacht werden. Wer auf dem Weg zu einem Hilfsbedürftigen mit seinem Auto in einen Unfall verwickelt wird, ist also insoweit nicht im Rahmen des allgemeinen Haftpflichtdeckungsschutzes versichert.

Allerdings können Sie für die Helferinnen und Helfer, die mit ihren Privatfahrzeugen die Einkäufe transportieren, den Deckungsschutz für Aufwendungsersatzansprüche in Anspruch nehmen. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an uns. Wir klären das, auch kurzfristig.

Und wenn Sie ein bei uns versichertes Fahrzeug einem Bürger für die Einkäufe überlassen, besteht der Kraftfahrtdeckungsschutz natürlich weiterhin.

5. Veranstaltungen

5.1 Wir mussten ein Fest absagen, für das wir einen Künstler gebucht und ein Festzelt gemietet hatten. Der Künstler verlangt trotzdem seine Gage, der Vermieter den Mietzins. Außerdem besteht ein Händler auf Rückerstattung der Standgebühr. Übernimmt der KSA diese Beträge?

Die Ansprüche des Künstlers und des Vermieters sind auf Erfüllung eines Vertrages bzw. auf eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung gerichtet. Hierfür besteht nach § 2 Abs. 2 b) AVHaftpflicht kein Deckungsschutz. Die Rückzahlung der Standgebühr fußt auf einem verwaltungsrechtlichen Erstattungsanspruch und nicht auf einem Haftpflichtanspruch.

Künstlergage, Mietzins und Standgebühr übernehmen wir also nicht.

5.2 Alle Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen haben wir im Wege der Allgemeinverfügung verboten. Nun verlangt ein Veranstalter Schadenersatz von uns. Springt der KSA ein?

Sofern Sie Ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt haben, löst dies einen Amtshaftungsanspruch aus, der gedeckt ist.

6. Autoschutzbrief-/Assistanceleistungen im Rahmen des Kraftfahrt- und Unfalldeckungsschutzes

Wir nehmen die Autoschutzbrief- und Assistanceleistungen in Anspruch. Können wir uns darauf verlassen, dass das auch in den nächsten Wochen und Monaten möglich ist?

Ja, unser Kooperationspartner hat uns zugesichert, alles daran zu setzen, den Service weiter aufrechterhalten zu können.


Sie sehen: Die Fallkonstellationen sind vielfältig. Auch wenn wir bei zahlreichen Sachverhalten voraussichtlich nicht regulieren können, empfehlen wir Ihnen, uns etwaige Schadenfälle wie gewohnt unverzüglich anzuzeigen, damit wir die Prüfung übernehmen können.

Bewahren Sie die Ruhe und bleiben Sie gesund!