Kfz-Haftpflichtdeckungsschutz

Grundsätzlich ist jeder Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.

Befreit von dieser grundsätzlichen Versicherungspflicht sind im kommunalen Bereich:

Im Ergebnis unterliegen daher auch diejenigen Mitglieder des KSA, für die grundsätzlich eine Versicherungspflicht besteht, dieser nicht mehr, wenn sie den Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckungsschutz des KSA in Anspruch nehmen.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckungsschutz umfasst nach näherer Maßgabe von § 10 AKB die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges. Schäden am Fahrzeug des Halters selbst können nur im Rahmen des Kaskodeckungsschutzes ausgeglichen werden.

Der Deckungsschutz gilt für Europa sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, soweit keine Erweiterung dieses Geltungsbereichs vereinbart ist.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckungsschutz des Kommunalen Schadenausgleichs ist im Gegensatz zu den üblichen Deckungskonzepten sowohl bei den Sach- und Vermögens-, als auch bei Personenschäden der Höhe nach unbegrenzt. Außerdem gibt es kein Schadenfreiheitsklassensystem, sodass eine Rückstufung im Schadenfall nicht erfolgt.