Deckungsschutz für Autoschutzbriefleistungen

Der Verwaltungsrat des KSA hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 1999 die Aufnahme des Deckungsschutzes für Autoschutzbriefleistungen beschlossen. Die Änderungen traten nach dem Beschluss des Verwaltungsrates mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.

Der Deckungsschutz für Autoschutzbriefleistungen bietet den Mitgliedern Leistungen bei Pannen oder Unfällen, die durch den Kraftfahrthaftpflicht- bzw. den Kaskodeckungsschutz bisher nicht abgedeckt waren. Zu nennen sind hier vor allem die Pannen- und Unfallhilfe unmittelbar am Schadenort, das ggf. erforderliche Bergen und Abschleppen des Fahrzeuges sowie die Übernahme von Mietwagenkosten.

Gleichzeitig mit der Aufnahme des Deckungsschutzes für die Autoschutzbriefleistungen hat der KSA ein rund um die Uhr (24 Std.) erreichbares Notruftelefon eingerichtet. Neben der Entgegennahme der Anrufe in Autoschutzbriefschadenfällen wird die Anmeldung von Kraftfahrzeugschadenfällen auch durch Geschädigte möglich sein.

Notruftelefon:

Wir bitten zu beachten, dass das Notruftelefon nur für die vorgesehenen Zwecke, also Anrufe in Autoschutzbriefschadenfällen sowie Anmeldung von Kraftfahrthaftpflicht- und Kaskoschäden, genutzt werden sollte.

Hinweise

Eine gesonderte Beantragung des Deckungsschutzes für Autoschutzbriefleistungen ist nicht erforderlich. Mit dem Datum der Aufnahme des Deckungsschutzes - 1. Juli 1999 - besteht dieser vielmehr ohne Antrag für die entsprechenden (Dienst-)Fahrzeuge im Bestand der Mitglieder des KSA, also für "Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum", Personen- einschl. Kombinationskraftwagen, die nach den entsprechenden Pkw-Schlüsseln eingestuft sind, sowie "Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht", soweit für diese Fahrzeuge der Kraftfahrthaftpflichtdeckungsschutz des KSA beantragt ist. Bei Neuanmeldungen von Fahrzeugen gilt das Vorstehende entsprechend. Für anerkannt privateigene Fahrzeuge, für die durch den KSA Vollkaskodeckungsschutz gewährt wird, besteht Deckungsschutz für Autoschutzbriefleistungen subsidiär, d. h., für den Fall, dass nicht - insbesondere über die für das Fahrzeug bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - Versicherungsschutz für Autoschutzbriefleistungen bereits besteht.