Unfalldeckungsschutz

Allgemeiner Unfalldeckungsschutz

Durch die Unfallversicherung werden Leistungen für den Fall zur Verfügung gestellt, dass die geschützte Person durch einen Unfall in ihrer Erwerbsfähigkeit vorübergehend oder dauernd beeinträchtigt wird oder den Tod erleidet. Für Unfälle im Rahmen der Berufstätigkeit oder einer ehrenamtlichen kommunalen Tätigkeit besteht bereits Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nach den Vorschriften des SGB VII. Beamte erhalten von ihren Dienstherren Unfallfürsorgeleistungen nach den Regelungen der Beamtengesetze der Länder.

Für Personen, die keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen oder keine Unfallfürsorgeleistungen nach den beamtenrechtlichen Regelungen erhalten, können Leistungen durch eine vertragliche Unfallversicherung sichergestellt werden. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bzw. die Unfallfürsorgeleistungen können durch eine zusätzliche Unfallversicherung sinnvoll ergänzt werden, da die Leistungen einer ergänzenden vertraglichen Unfallversicherung nach den Bedürfnissen der zu schützenden Personen bestimmt werden können. Im Rahmen des vertraglichen Unfallversicherungsschutzes werden Leistungen für Unfälle gewährt, die die versicherten Personen bei Ausübung der versicherten Tätigkeit erleiden.


Schülerunfalldeckungsschutz

Für Schüler, Kinder und Jugendliche sowie andere Personengruppen, die an kommunalen Veranstaltungen teilnehmen oder kommunale Einrichtungen besuchen, kann Deckungsschutz für Unfallfolgen und für Sachschäden im Rahmen von Leistungskombinationen ("Leistungspaketen") beantragt werden. Diese Leistungskombinationen sind auf die Bedürfnisse der jeweiligen Personengruppe ausgerichtet.

Sie berücksichtigen daher z. B., ob für die zu schützende Personengruppe gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, sodass für sie nur ergänzende Leistungen zur Verfügung zu stellen sind oder ob durch die Leistungen des KSA eine möglichst umfassende Absicherung erfolgen sollte. Für den Umfang der angebotenen Leistungen ist auch berücksichtigt worden, dass die Kommunen zur Sicherstellung dieses Deckungsschutzes nicht verpflichtet sind, dass es sich hierbei also um freiwillige Leistungen der Kommunen im Rahmen kommunaler Unfallfürsorge aus sozialen Gesichtspunkten handelt.


Zusätzliche Leistungen im Bereich der Schülerunfallfürsorge

Auf Antrag der Mitgliedsverwaltung kann Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Schülern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die eine Einrichtung im Sinne der Bestimmungen der Verrechnungsgrundsätzen für die Verrechnungsstellen Allgemeiner Unfall, Schülerunfall, Zusätzliche Leistungen im Bereich der Schülerunfallfürsorge besuchen und im Zusammenhang mit dem Besuch der Einrichtung einen Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen erleiden, eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden. Näheres regelt der Beschluss des Verwaltungsrates über zusätzliche Leistungen im Bereich der Schülerunfallfürsorge.

Informationsmaterial

pdf Haftpflichtdeckungsschutz für „Schülerbetriebspraktikanten“